Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

für Arbeitnehmerüberlassung

§1 Geltungsbereich

Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB für sämtliche Verträge über Arbeitnehmerüberlassung zwischen der

A & Th Service GmbH,
Hansastraße 23 a, 59557 Lippstadt
– nachfolgend „Verleiher“ –

und dem jeweiligen Auftraggeber
– nachfolgend „Entleiher“.

Abweichende Bedingungen des Entleihers werden nicht Vertragsbestandteil.

§2 Erlaubnis

Der Verleiher verfügt über eine unbefristete Erlaubnis gemäß § 1 AÜG.

§3 Vertragsgegenstand

Gegenstand ist die befristete Überlassung von Arbeitnehmern.

Ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und überlassenem Arbeitnehmer wird nicht begründet.

Der Entleiher ist nicht berechtigt, den Arbeitnehmer außerhalb des vereinbarten Tätigkeitsbereichs einzusetzen.

§4 Pflichten des Entleihers

Der Entleiher verpflichtet sich insbesondere:

  • sämtliche Arbeitsschutzvorschriften einzuhalten
  • Arbeitszeiten korrekt zu dokumentieren
  • Equal-Pay-relevante Informationen vollständig mitzuteilen
  • Arbeitsunfälle unverzüglich anzuzeigen
  • den Arbeitnehmer nicht weiterzuverleihen

Verstößt der Entleiher gegen diese Pflichten, stellt er den Verleiher von daraus entstehenden Schäden frei.

§5 Vergütung

Die Vergütung erfolgt auf Grundlage des vereinbarten Stundenverrechnungssatzes zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.

Zuschläge (Mehrarbeit, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, Branchenzuschläge etc.) werden gesondert berechnet.

Maßgeblich sind die vom Entleiher unterzeichneten Stundennachweise.
Unterbleibt die Unterzeichnung, gelten die vom Verleiher erfassten Stunden als anerkannt, sofern nicht innerhalb von 3 Werktagen schriftlich widersprochen wird.

§6 Zahlungsbedingungen

Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ohne Abzug fällig.

Bei Zahlungsverzug:

  • Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 2 BGB
  • pauschale Mahnkosten von 40 € gemäß § 288 Abs. 5 BGB
  • sofortige Fälligkeit sämtlicher offener Forderungen
  • Recht zur fristlosen Kündigung laufender Einsätze

Der Verleiher ist berechtigt, bei Zahlungsverzug Arbeitnehmer sofort abzuziehen.

§7 Equal Pay / Mehrkostenregelung

Der Entleiher verpflichtet sich, alle für Equal Pay und Equal Treatment erforderlichen Informationen wahrheitsgemäß mitzuteilen.

Entstehen dem Verleiher aufgrund unrichtiger oder verspäteter Angaben Mehrkosten, trägt diese ausschließlich der Entleiher.

§8 Haftung

Der Verleiher haftet ausschließlich für die ordnungsgemäße Auswahl der Arbeitnehmer.

Für Schäden, die ein überlassener Arbeitnehmer beim Entleiher verursacht, haftet der Verleiher nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

Die Haftung ist der Höhe nach auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Die Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

§9 Kündigung

Sofern nichts anderes vereinbart wurde, kann ein laufender Einsatz mit einer Frist von 5 Werktagen zum Wochenende gekündigt werden.

Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei:

  • Zahlungsverzug
  • Verstoß gegen Arbeitsschutzvorschriften
  • unzulässiger Weiterverleihung

§10 Abwerbung / Vermittlungsprovision

Überlassene Arbeitnehmer dürfen während des Einsatzes sowie innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung nicht ohne Zustimmung des Verleihers eingestellt werden.

Im Falle einer Übernahme wird eine Vermittlungsprovision fällig:

  • bei Übernahme innerhalb der ersten 3 Monate:
    3 Bruttomonatsgehälter
  • bei Übernahme nach 3–6 Monaten:
    2 Bruttomonatsgehälter

Berechnungsgrundlage ist das vereinbarte Bruttomonatsgehalt des Arbeitnehmers.

§11 Höchstüberlassungsdauer

Der Entleiher ist verpflichtet, die gesetzliche Höchstüberlassungsdauer gemäß § 1b AÜG zu beachten.

Etwaige Verstöße gehen zu Lasten des Entleihers.

§12 Datenschutz

Beide Parteien verpflichten sich zur Einhaltung der DSGVO und des BDSG.

§13 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – Lippstadt.

Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

§14 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.